Die Historie der Militärverbindungsmissionen war eng mit der Geschichte der DDR, der Warschauer Vertragsstaaten und der Gruppe der sowjetischen Streitkräfte in Deutschland verbunden ... (Stand: 30.07.2025)

Nach Einsicht unzähliger Akten des MfS aus den Beständen der BStU lässt sich einleitend sagen, dass die Arbeit der MVM im Wesentlichen die Maßnahmen und Handlungen der Hauptabteilung II/Spionageabwehr (HA II) des MfS prägten. Nachfolgende Erläuterungen, Beschreibungen und Hintergründe beruhen nun nicht mehr ausschließlich aus der Akteneinsicht des MfS bei der BStU. Was bisher nur eine einseitige Betrachtung zuließ. Uns wurde die Ehre zu Teil das sich ein Zeitzeuge der USMLM bereit erklärte diesen Beitrag aus seiner Sicht zu vervollständigen. Seine Kenntnisse und Erfahrungen aus aktiver Zeit sind im Beitrag sowohl kursiv als auch ohne besondere Kennzeichnung eingepflegt. Für das uns entgegengebrachte Vertrauen bedanken wir uns herzlich. 

Einleitend zur Thematik soll der Überblick über die Rechte und Pflichten der MVM-Angehörigen stehen. Auf den folgenden Seiten werden zunächst nur die Sichtweisen und Handlungsansätze des MfS Betrachtung und Erläuterung finden. Die Darstellung der Aufgaben und Schilderung der Arbeitsweisen der MVM-Angehörigen werde ich ggf. später aufzeigen. Diese Thematik auch nur ansatzweise gründlich und detailliert aufzuarbeiten bindend einen enormen Zeitaufwand. Bis dahin sei bitte auf die bekannten Archive (BStU, BA, BLHA) und/oder auf die zahlreiche Literatur (zb „Lizensierte Spionage/S. Streckel) verwiesen. Weitere sehr interessante Literatur hierzu: "Two Men and Their Missions" (P. Williams), "A Watchful Eye Behind The Iron Curtain" (A. Vodopyanov) oder als besondere Empfehlung der Film "Keep the Cold War Cold" (Trailer) ... 

Die Historie der Militärverbindungsmissionen war eng mit der Geschichte der DDR, der Warschauer Vertragsstaaten und der Gruppe der sowjetischen Streitkräfte in Deutschland verbunden ... (Stand: 30.07.2025)

Nach Einsicht unzähliger Akten des MfS aus den Beständen der BStU lässt sich einleitend sagen, dass die Arbeit der MVM im Wesentlichen die Maßnahmen und Handlungen der Hauptabteilung II/Spionageabwehr (HA II) des MfS prägten. Nachfolgende Erläuterungen, Beschreibungen und Hintergründe beruhen nun nicht mehr ausschließlich aus der Akteneinsicht des MfS bei der BStU. Was bisher nur eine einseitige Betrachtung zuließ. Uns wurde die Ehre zu Teil das sich ein Zeitzeuge der USMLM bereit erklärte diesen Beitrag aus seiner Sicht zu vervollständigen. Seine Kenntnisse und Erfahrungen aus aktiver Zeit sind im Beitrag sowohl kursiv als auch ohne besondere Kennzeichnung eingepflegt. Für das uns entgegengebrachte Vertrauen bedanken wir uns herzlich. 

Einleitend zur Thematik soll der Überblick über die Rechte und Pflichten der MVM-Angehörigen stehen. Auf den folgenden Seiten werden zunächst nur die Sichtweisen und Handlungsansätze des MfS Betrachtung und Erläuterung finden. Die Darstellung der Aufgaben und Schilderung der Arbeitsweisen der MVM-Angehörigen werde ich ggf. später aufzeigen. Diese Thematik auch nur ansatzweise gründlich und detailliert aufzuarbeiten bindend einen enormen Zeitaufwand. Bis dahin sei bitte auf die bekannten Archive (BStU, BA, BLHA) und/oder auf die zahlreiche Literatur (zb „Lizensierte Spionage/S. Streckel) verwiesen. Weitere sehr interessante Literatur hierzu: "Two Men and Their Missions" (P. Williams), "A Watchful Eye Behind The Iron Curtain" (A. Vodopyanov) oder als besondere Empfehlung der Film "Keep the Cold War Cold" (Trailer) ... 

Rechte und Pflichten

Der Aufenthalt der Angehörigen der Militärverbindungsmission (MVM) auf dem Territorium der DDR wurde grundlegend in zwei Dokumente geregelt (siehe unten). Zunächst im "Huebner-Malinin" (08/1947) bzw. "Robertson-Malinin" (09/1946) und "Noiret-Malinin" (04/1947) Abkommen. Später 1985, nach dem Tod von Nicholson, gab es noch 'Verhandlungen über Maßnahmen zur Stärkung der operativen Sicherheit der Mitglieder der MVM. 



USMLM - United States Military Liaison Mission
BRIXMIS - The British Commanders'-in-Chief Mission (to the Soviet Forces in Germany)
MMFL - La Mission Militaire Francaise de Liaison
SMM - Советские военные миссии связи (SMM BAOR [brit. Zone/SOXMIS], SMM USAREUR [amerik. Zone], MMS CCFA [franz. Zone/Mission militaire sovietique]) 
 
Zu den Rechten und Pflichten der MVM
 
Den Angehörigen der MVM ist gestattet: [1]

- sich in Ausübung ihrer Funktion auf dem Territorium der DDR, außer denen für sie ständig oder zeitweilig gesperrten Gebieten zu bewegen
- Hotels, gastronomische Einrichtungen, Geschäfte und Tankstellen in Anspruch zu nehmen
- Sport und Kulturveranstaltungen zu besuchen
- das öffentliche Fernsprechnetz zu benutzen
- in Währung der DDR zu bezahlen
- ihre Ehefrauen und Kinder (bis zum 16. Lebensjahr) mit akkreditieren zu lassen
- Bürgern ihres Staates, die zum Aufenthalt in der DDR weilen oder im Transitverkehr reisen, Unterstützung zu gewähren
- in ihren Stützpunkten Alliierte zu empfangen

Den Angehörigen der MVM ist nicht gestattet (die Handlungen gemäß Abkommen aus Sicht des Zeitzeugen):

- Der Aufenthalt in ständigen und zeitweiligen Sperrgebieten (der Umgang mit Sperrgebieten wurde im Huebner-Malinin Abkommen nicht geregelt, diese wurden nach Einführung durch beide Seiten Stillschweigend gegenseitig anerkannt. Eine Regelung zur Nutzung jedoch dem Abkommen nicht hinzugefügt. Ein ständiger Streit um die Grenzen war vorprogrammiert.)
 

- Zufahrten zu militärischen, ökonomischen und politischen Objekten und Einrichtungen, die durch MVM-Verbotsschilder gekennzeichnet sind zu befahren (Dies war die Sicht der DDR-Organe. Auch die Verwendung bzw. die daraus resultierende Regelung zum Verbot war ebenfalls nicht im Huebner-Malinin Abkommen geregelt. Ihre Aufstellung und Missachtung führte zu einem Dauerstreitthema zwischen beiden Seiten. Die bewaffneten Organe der DDR und die GSSD nutzen diese Variabel gern zur Darstellung inoffizieller Sperrgebiete.)  

- militärische Kolonnen und Transporte zu begleiten sowie militärische, politische und ökonomische Objekte zu beobachten und zu fotografieren (Zum Umgang mit Kolonnen und Transporten gibt das Abkommen keine Regelung vor. Punkt 10 des Abkommen garantiert "...Vollständige Bewegungsfreiheit wo und wann immer in beiden Zonen ohne Begleitung und Aufsicht, außer an Militärischen Standorten, ...". Es galt der praktische Umgang das gesperrte Orte nur innerhalb -nicht außerhalb- angekündigter Sperrgebiete liegen dürfen.)
  

- Apparate und Geräte zu Aufklärungszwecken zu benutzen (Keine gleichlautende Regelung im Huebner-Malinin Abkommen.)

- außerhalb der MVM-Objekte Zivilkleidung zu tragen (Keine gleichlautende Regelung im Huebner-Malinin Abkommen. Fand ohnehin in der Praxis keine Anwendung.)


- Verkehrs- und Transportmittel zu benutzen, die nicht zum Bestand der MVM gehören bzw. nicht als solche gekennzeichnet sind (Keine gleichlautende Regelung im Huebner-Malinin Abkommen. Wurde ohnehin nicht praktiziert.)

- Personen in ihren Kfz mitzunehmen, die nicht im Besitz einer entsprechenden Genehmigung der GSSD sind (Keine gleichlautende Regelung im Huebner-Malinin Abkommen. Hier gab es von Seiten der MVM ohnehin kein Anlass.)

- provokatorische Handlungen jeglicher Art gegen die DDR ihrer Bürger, staatlichen Einrichtungen und Symbole durchzuführen (In den Verhandlungen wurden Provokationen im allgemeinen verboten/untersagt ohne hierbei expliziet auf DDR-Bürger o.ä. zu verweisen.)

- Handlungen staatsfeindlicher Hetze, wie die Verbreitung von Flugblättern durchzuführen (Keine gleichlautende Regelung im Huebner-Malinin Abkommen. Hier gab es von Seiten der MVM ohnehin kein Anlass.)

Die Pflichten der Angehörigen der MVM (die Handlungen gemäß Abkommen aus Sicht des Zeitzeugen):

- sich entsprechend den Festlegungen des Oberkommandos der GSSD zu verhalten (Das wurde vom OK so gefordert, festgelegt war es im Abkommen nicht. Festlegungen wurden ohne Einhaltung einer Verpflichtung zur Kenntnis genommen.)
 

- die Gesetze der DDR zu respektieren und die in der DDR geltende StVO einzuhalten (Die DDR-Gesetze wurden strikt respektiert, die StVO dagegen nicht. Hierzu gab es lt. Abkommen keine Maßgabe.)


- stets die Uniform ihres Landes mit den Rangabzeichen zu tragen und nur die Dienstfahrzeuge der MVM mit den vorgeschriebenen Kfz-Kennzeichen zu benutzen (Ebenfalls keine Regelung im Abkommen, aber de facto richtig.)


- den Forderungen der von den sowjetischen Streitkräften, der NVA und der Deutschen Volkspolizei eingesetzten Regulierungsposten Folge zu leisten (niemals gab es hierzu eine Verpflichtung zur Einhaltung dieser Forderung. Die DDR-Behörden hatten keine Machtbefugnis über die MVM.)  

Offizielle Verbotsschilder für Angehörigen der MVM


(Quellen: [1] BStU/MfS/Wachregiment/Nr. 8975; BStU/MfS/HAVIII/Nr. 8497)


In aller Regel hielten sich die drei westlichen Angehörigen der MVM nicht an das geltende Verbot des Betretens oder Befahrens von ausgewiesenen Sperrgebieten in der DDR. Gleiches gilt im Übrigen auch für sowjetische Angehörige ihrer Militärverbindungsmission (SMM) in der Bundesrepublik. Von den sowjetischen Genossen war die pausenlose und massive Überwachung der drei westlichen MVM-Angehörigen durch das Ministerium für Staatssicherheit (überwiegend durch die HA II) nicht immer von Beifall begleitet. Das lag u. a. daran, dass manchmal das Wissen um den Zweck der Erkundungsfahrt wichtiger gewesen wäre, als die Angehörigen der MVM vor dem eigentlichen Ziel "zu stellen". Die Erkenntnis zu haben, was "denen" wichtig ist/ war, hatte bei den Mitarbeitern der HA II anscheinend nicht oberste Priorität. Häufige Missverständnisse und unklare Absprache über den Einsatz von Inoffiziellen Mitarbeitern beider Dienste (MfS und KfS) in den Stützpunkten der westlichen MVM, die eindeutige Beschilderung dieser und die Handlungsvarianten für die Volkspolizei bei der Kontrolle von Personen ohne eindeutig sichtbare MVM Identität führte ebenso zu Spannungen und bedurfte ständiger Konsultationen. 

Damit die "Blockierungsgruppe" des MfS dennoch genau wussten, wie sie im Fall des Festsetzens von Angehörigen der MVM zu reagieren haben, gab es zweifelsfreie "Handlungsvarianten" und kleine Klappkarten mit den Kfz-Identifikationstafeln der westl. MVM. Nur den sowjetischen Genossen als ebenfalls akkreditierte Nation war die direkte Festnahme und der händische Kontakt mit den Angehörigen der westl. MVM und ihren Fahrzeugen gestattet. Die Mitarbeiter und Genossen des MfS und der NVA durften lediglich Sperren, Blockieren und somit die MVM an der Weiterfahrt hindern. Nach dem Blockieren/Festsetzten mussten unverzüglich die sowjetischen Militärs zum Ereignisort bestellt werden. Diese kamen immer aus dem für den Ereignisort zuständigen Miltärkommandanturen und waren Fremdsprachen und im Umgang bzw in der Handlungsfolge geschult. 
Der Grund dieser Handlungen lag im Abkommen der 4 Alliierten und dem Kontrollmechanismus in den Okkupationszonen Deutschlands begründet. Nach Aussagen einiger Angehöriger der westlichen MVM verabschiedete man sich nach der "Übergabe" am Ereignisort durch das MfS gegenseitig meist mit Handschlag und jeder ging wieder seiner Wege, man kannte sich eben.


Nachfolgend ein Blick auf die Maßgaben zu den "Aufgaben am Ereignisort", den "Handlungsvarianten mit den MVM" und eine folierte Karte mit der Kurzfassung im Umgang mit den Angehörigen der drei westlichen MVM.

Die Ergebnisse jeder dieser Fahrten der MVM (Ground Tour Officers) wurden jährlich in eigenen Berichten zusammenfasst. Diese Berichte sind mit etwas Recherche auch im Internet zu finden. Zumindest für die USMLM. [2]

(Quellen: [2] BStU, Außenstelle Neubrandenburg, BV Neubrandenburg, KD Templin, Nr. 5) 


Letztendlich bleibt noch der Blick auf die Abkommen zwischen den sowjetischen Oberkommandierenden und den drei westlichen Oberkommandierenden in Bezug auf die Schaffung der Militärverbindungsmissionen. [3]

  

(Quellen: [3] BStU, MfS, ZAIG, 31146 / https://www.php.isn.ethz.ch/lory1.ethz.ch/collections/colltopic38ca.html?lng=en&id=29401&navinfo=27752 / https://www.php.isn.ethz.ch/lory1.ethz.ch/collections/colltopic1a8b.html?lng=en&id=29844&navinfo=27752) 

Eine sehenswerte Dokumentation zu den Handlungsabläufen und das Zusammenwirken der Abwehrdienste: KEEP THE COLD WAR COLD

Zahlreiche Literatur vermittelt weitere und umfangreichere Zusammenhänge, Hintergründe und Eindrücke über die Arbeitweisen der westlichen Militärverbindungsmissionen.


Major Arthur D. Nicholson

Über den tragischen und unnötigen Tod von Major Arthur D. Nicholson (USMLM) und l'adjudant-chef Philippe Mariotti (MMFL) gibt und gab es verständlicherweise viele verschiedene Darstellungen und Schuldzuweisungen der Ermittlungsbehörden beider Seiten. Mir steht es nicht zu, diese Ereignisse zu werten, denn ich war weder Zeuge und Eingeweihter, noch habe ich uneingeschränkten Zugriff auf alle Archive und somit alle Seiten der Recherche. Mir liegen nur einige zufällige Unterlagen der BStU (Bestände des Ministerium für Staatssicherheit) vor. Mit hoher Sicherheit wird es durch diese Behörde und deren HA eine Fülle von Material geben.

Dennoch möchte ich einige ausgewählte Rechercheergebnisse zum Lesen anbieten, die die Ereignisse und deren Reaktionen beider Seiten bei Techentin am und nach dem 24. März 1985 aufzeigen. Eine Richtigsstellung der Ereignisse durch unseren Zeitzeugen im nächsten Absatz.  

Major Arthur D. Nicholson erlag am 24. März 1985 gegen 15:55 Uhr Ortszeit auf einem sowjetischen Militärgelände (Ausbildungs- und Übungszentrum) bei Ludwigslust/Techentin seiner Schussverletzung, die ihm zuvor durch einen sowjetischen Wachposten beigefügt wurde. Über die wahren Hintergründe sowie Ziele und Ergebnisse dieses Einsatzes gab und gibt es nach wie vor unterschiedliche Darstellungen und Schuldzuweisungen russischer und amerikanischer Seite. Unbestritten gilt jedoch die Tatsache, dass sein Tod unnötig war und hätte verhindert werden können, auch oder besonders mit Verweis auf die gegenseitige Nichtbeachtung von Sperrgebietsgrenzen und ausgeschilderten Zutrittsverboten und deren Bekanntmachung und Einhaltung ...

(Der Tatort neben der Panzerhalle befand sich in keinem Sperrgebiet. Es gab dort keines. Die Grenze des ständigen Sperrgebiets verlief entlang der damaligen F 191. Die Panzerhalle, wo sowohl Panzer, als auch BMP untergebracht wurden, befand sich ca. 200m. von dieser Grenze entfernt. In der Zeit vor dem 24.03.1985 umschloss ein zeitweiliges Sperrgebiet den Raum wo Nicholson starb, aber um Mitternacht des Vortages verlor es seine Gültigkeit.) 

... an militärischen Objekten des jeweiligen Gegners (Gegner werden respektiert, Feinde hingegen verachtet). Maj. A. D. Nicholson wurde auf dem Nationalfriedhof in Arlington (Arlington National Cemetry) beigesetzt. Er wurde postum mit dem "Purpel Heart" und "Legion of Merit" ausgezeichnet, zusätzlich wurde er zum Lieutenant Colonel (LTC/Oberstleutnant) ernannt und sein Grabstein entsprechend geändert.

 

Mit den Geschehnissen um den tragischen Tod von Major Arthur D. Nicholson eng verbunden war auch der Leiter der USMLM (1983-1986) und Freund Roland Lajoie. Als Vietnam-Veteran und Militärattaché in Moskau und Paris leitete er bis 1988 die Arbeit der OSIA (On-Site Inspection Agency), die z.b. auch in die INF-Kontrollaufgaben zur Vernichtung der OTR-22 (9k76 Temp-S), OTR-23 (9k714 Oka) und SS-20 eingebunden war. Er war u .a. Träger der National Intelligence Distinguished Service Medal. Roland Lajoie verstarb mit 87 Jahren am 28. Oktober 2023. 

Die NYTimes (14. November 2023) berichtete über die Arbeit von R. Lajoie  


Beide Vorfälle in neutraler und umfassender Form abzuhandeln bedarf Zeit und Zugriff. Die Zeit fand sich nun durch die Mitarbeit des Zeitzeugen der USMLM. Zusätzlich versetzt ihn seine aktive Teilhabe an den Geschehnissen im März 1985 in die objektive Lage eine Richtigstellung der Ereignisse anzubieten. Auf eigenen Wunsch verzichten wir auf den Klarnamen.    

Zunächst die Darstellung der Ereignisse aus dem "UnitHistory(U)" Jahresbericht 1985 der USMLM 

(This paper discusses the circumstances surrounding the fatal shooting of MAJ Arthur D. Nicholson, Jr., USA, a USMLM Tour Officer, by a Soviet sentry at a subcaliber range in Techentin (by Ludwigslust). The incident occurred on 24 March 1985)

 Die Richtigstellungen (eine Translation ist in Vorbereitung)

Common misconceptions and incorrect allegations/statements about the Nicholson shooting

  1. Claim: The Soviet sentry did not recognize Nicholson as a member of USMLM and fired only at an “unknown intruder.”
    Fact: The sentry, Junior Sergeant Aleksandr Ivanovich Ryabtsev, immediately recognized that he was confronting a Mission Tour and reported that fact to his superiors.
    (Behauptung: Der sowjetische Wachposten erkannte Nicholson nicht als Mitglied der USMLM und feuerte nur auf einen „unbekannten Eindringling“.
    Tatsache: Unteroffizier A. I. Ryabtsev erkannte sofort, dass er mit einer Missionstour konfrontiert war und berichtete diese Tatsache auch gegenüber seinen Vorgesetzten.)
  2. Claim: As required by Soviet guard instructions, the sentry issued a verbal challenge in two (or, in some versions, three) languages and fired a warning shot in the air before shooting at Nicholson. His aimed shots were intended only to disable. 
    Fact: The sentry failed to comply with Soviet guard directives. He issued no verbal challenge in any language and fired three aimed shots at the Tour, none of which he intended as a “warning.” Two of these shots missed their target(s); the third hit Nicholson in the upper abdomen, just below the heart, and killed him.  Disabling shots target the extremities, not the body’s center of mass, where vital organs lie. 
    (Behauptung: In den Dienstanweisungen der sowjetischen Wachen ist festgeschrieben, dass der Wachposten eine mündliche Warnung in zwei (oder in einigen Versionen, drei) Sprachen auszusprechen hat. Zudem gab er in Richtung Nicholson einen Warnschuss in die Luft ab. Seine gezielten Schüsse sollten nur zur Handlungsunfähigkeit von Nicholson führen.
    Tatsache: Der Wachposten konnte die sowjetischen Wachanweisungen nicht einhalten. Er gab keine mündliche Warnung in irgendeiner Sprache ab und feuerte drei gezielte Schüsse auf den Ground Tour Officer ab, von denen er keine als „Warnungschuss“ beabsichtigte. Zwei dieser Schüsse hatten ihr Ziel verpasst. Der dritte Schuss traf Nicholson im Oberbauch direkt unter dem Herzen und tötete ihn. Schüsse mit dem Zweck der Handlungsunfähigkeit richten sich auf die Extremitäten, nicht auf das Zentrum des Körpers, wo sich lebenswichtige Organe befinden.)
  3. Claim: GSFG attempted to save Nicholson. Soviet medical personnel were summoned promptly to the scene but arrived too late to change the outcome. 
    Fact:
    Soviet personnel made no attempt to provide first aid to Nicholson and, at gunpoint, and the sentry prevented SSG Schatz from doing so.  Probable Soviet medical personnel arrived at the subcaliber range over an hour after the shooting and at that point merely took his pulse and pronounced him dead.  Given the severity of the wound, Nicholson’s chances of survival depended directly on immediate, intense, and continuous medical care, all of which GSFG denied him. 
  4. Claim: In covering the Ludwigslust subcaliber range, Nicholson was returning to a site where he had collected sensitive information on Soviet armor at great risk only three months earlier.  In this light, his activity on 24 March represented a continuation of his earlier efforts. 
    Fact: Nicholson had indeed participated in two daring operations that resulted in the penetration of Soviet T-64A/B tanks and the performance of interior photography, but these operations took place fully fifteen months earlier, and neither occurred at the Ludwigslust subcaliber range. His reconnaissance at Ludwigslust on 24 March 1985 related to unconfirmed reports of a new Soviet tank (suspected possibly to be the T-80) in the area and had nothing to do with the earlier operations.
  5. Claim: The Soviets (in some versions, the KGB) ambushed and killed Nicholson as an act of revenge for his previous collection of sensitive information on GSFG, which was particularly damaging to Soviet security. Alternatively, the Soviets viewed him as a singularly potent threat and, therefore, eliminated him in a “wet affair.”
    Fact: Regrettably, the firing of shots at Mission personnel was far from a unique event. Gunfire represented an objective operational hazard that Mission Tours encountered regularly, albeit infrequently. All Tour personnel were vividly aware of Soviet guard regulations and the actions required of a Soviet sentry on his post, and they factored this knowledge into the planning and conduct of their missions.  Notwithstanding GSFG’s denials, Soviet officers/soldiers fired shots (both aimed and unaimed) at Mission Tours an estimated 4-6 times per year. FMLM’s experience at Ludwigslust in October of 1984 clearly demonstrated this point.  Further, the Soviets could not possibly have known that Nicholson would visit Ludwigslust on 24 March, because his principal taskings lay elsewhere, and they were expected to consume his entire available time.  Ludwigslust represented an optional, back-up objective for him.  Further, it remains unclear whether in March of 1985 the Soviets were even aware of USMLM’s earlier, sensitive collection actions against armor.
  6. Claim: Nicholson was the “last casualty of the Cold War.” This frequently repeated assertion stems from the title of a 2002 article in the Intelligencer; 
    Fact: The claim is inaccurate. Nicholson certainly counted among the final casualties of the Cold War, but he was not the last one – neither for the US nor in a worldwide context. A significant number of additional victims died between 24 March 1985 and the collapse of the Soviet Union on 25 December 1991. They included (an incomplete list):

    - eight East Germans who died while attempting to escape the GDR to West Berlin
    - a US Special Forces staff sergeant who died in the proxy war conducted against socialist forces in El Salvador
    - a CIA officer who fell in Afghanistan while advising the mujaheddin in the anti-Soviet conflict there
    - ten agents (KGB and GRU officers) whom the renegade CIA operatives Edward Lee Howard and Aldrich Ames betrayed to the Soviets and Moscow later executed. (Others agents endured imprisonment, but they represented non-lethal casualties and do not count in this context. One more successfully fled to the West.)
    - Nicolae Ceausescu and his wife Elena, though hardly guiltless victims, were summarily executed on 25 December 1989, at the conclusion of the Romanian Revolution
    - Large numbers of Afghanis/mujahideen perished during the remainder of the Soviet intervention in Afghanistan. Withdrawal of the final elements of the Limited Contingent of Soviet Forces occurred in February 1989
    - 13 Lithuanians were killed by the Soviet Army (and one died of a heart attack) in Vilnius on “Bloody Sunday”, 13 January 1991. The Soviets were responding to passage by the Lithuanian Supreme Council of the “Act of the Re-establishment of the State of Lithuania,” the country’s de facto declaration of independence from the USSR. A Soviet soldier also died as a result of friendly fire during the action
    - Three Russians were killed in Moscow on 21 August 1991 during the putsch attempt mounted by the GKChP 

Interne Kommunikation im MfS zum Vorfall bei Techentin [4], [5], [6]

Bezirksverwaltung Schwerin Hauptverwaltung VIII Sekretariat des Ministers

Am 24. März 2001 wurde in der Nähe des Unglücksortes ein Gedenkstein mit Inschrift aufgestellt. Das Team der Heimatgalerie war zum Todestag im März 2016 und 2017 zur Kondolenz vor Ort. 

Bild 3 -  Schweigeminute am Tatort | Bild 5 - Mr. T. Favia (USMLM Tour NCO Veteran) | Bild 6 - Sperrgebietkarte vom 14. März 1984, rot gerahmt Techentin | Bild 7 - Grabstein "Maj" und postum "LTC" | Bild 8 - Die Studie zum Vorfall 

  

Briefwechsel zwischen Glenn K. Otis (General, U.S. Army, Commander in Chief) M. Saizew (Armeegeneral) C. J. Fiala (Major General, General Staff, Chief of Staff) G. Kriwoschejew (General-Colonel) [7]

Ein Kommentar des Deputy Chief of USMLM

Hintergründe und Erklärungen (engl.)


Für die Organisation zur jährlichen Gedenkfeiern an den beiden Unglücksorten bei Techentin und Halle verliehen die Vorsitzenden der Vereine der ehemaligen Militärverbindungsmissionen USMLM (K. Ryan - Brigadegeneral a.D.), BRIXMIS (P. Williams - Generalmajor a.D.) und MMFL (J.-P. Staub - Brigadegeneral a.D.) 2015 diese Dankesurkunde an verschiedene Personen, die mit der Vorbereitung, der Organisation und der Absicherung der Veranstaltung befasst waren und zu deren störungsfreiem Gelingen beitrugen. [7a]

(Quellen: [4] https://www.php.isn.ethz.ch/lory1.ethz.ch/collections/colltopic0265.html?lng=en&id=18655&navinfo=14644 | BArch, MfS, HA IX, Nr. 9864; [5] https://www.php.isn.ethz.ch/lory1.ethz.ch/collections/colltopic0964.html?lng=en&id=18660&navinfo=14644; [6] BArch, MfS, HAVIII, Nr. 5532; [7] https://www.coldwarspies.com/resources/nicholson5.pdf; [7a] P. Rentsch - Privatarchiv


 
l'adjudant-chef Philippe Mariotti
 
Der beim Blockieren eines Fahrzeugs der französischen MVM (La Mission Militaire Francaise de Liaison) durch ein Lastzug der NVA verusachte schwere Unfall am 22. März 1984, bei dem (Oberstabsfeldwebel) l'adjudant-chef Philippe Mariotti im Raum Halle zu Tode kam, (Gedenkstein) gilt ebenso wie der Vorfall bei Ludwigslust (Major Arthur D. Nicholson) als vermeidbar und völlig unnötig. In wie weit der Inhalt zum Hergang des Unfalls auf der Gedenktafel einer intensiven Recherche entspricht, bleibt offen. Denn die DDR-Staatssicherheit war an diesem Unfall nicht beteiligt, wie Fotos in dieser Darstellung der französischen Seite zeigen. Auch würden in MfS-Internen Berichten eine Zuordnung bzw. der Hinweis zu den ausführenden Diensteinheiten (u.a. Blockierungsgruppen) erfolgen und/oder eine Bericht der zuständigen BVfS Halle an die Diensteinheiten zur Untersuchung des Vorfalls eingefordert werden. Es gibt lediglich eine Untersuchung der BVfS Halle zum Hergang, was mit Bezug auf den Konflikt mit Angehörigen der MVM mit Blick auf die Abkommen zwischen MfS und KfS immer erforderlich ist/war.
 

MfS Interne Kommunikation zum Vorfall bei Kröllwitz (Halle/Saale) [8a], [8b]

HA IX/7 HA VIII

Der Gedenkstein nahe des Unfallortes:

Kulturseite der Stadt Halle

(Quellen: [8a] BArch, MfS, ZAIG, Nr. 11310; BArch, MfS, Sekr Neiber, Nr. 419

Definition Sperrgebiete

Um zunächst etwas Klarheit zu schaffen, was "Sperrgebiete" überhaupt sind (im Sinne der gültigen Verordnungen und Festlegungen), sollte die allgemeine Charakteristik betrachtet werden (in Auszügen aus den "Gemeinsamen Festlegungen zwischen dem MfNV und dem Stab der GSSD zur Realisierung der Sperrgebietsverordnung vom 26.07.1979" vom 15.01.1988)

1) Sperrgebiete sind solche Gebiete, für die das Betreten, Befahren bzw. das Überfliegen sowie die bildliche Darstellung durch Unbefugte untersagt bzw. eingeschränkt ist oder nur mit einer besonderen Erlaubnis gestattet werden kann. [9]


2) Ständige Sperrgebiete sind Festlandsperrgebiete, Seesperrgebiete oder Luftsperrgebiete, die für einen unbefristeten Zeitraum festgelegt werden. Diese Territorien sind auf Grund ihrer Lage oder der sich in ihnen befindlichen militärischen, ökonomischen und politisch bedeutsamen Objekte und Einrichtungen für den Schutz und die Sicherheit der DDR von besonderer Bedeutung.

Sperrgebiete legt der Oberkommandierende (OK) der GSSD fest. Das Befahren und Betreten ist für die Angehörigen der drei westlichen Militärverbindungsmissionen (MVM) grundsätzlich verboten. Ausnahmen kann der OK der GSSD festlegen. Die Chefs der MVM werden durch Übergabe einer Karte mit den eingezeichneten Sperrgebietsgrenzen verbindlich informiert (Karte Stand: 15. Mai 1984). [9], [10]


3) Zeitweilige Sperrgebiete sind Festlandsperrgebiete, Seesperrgebiete oder Luftsperrgebiete, bei denen der Zeitraum der Gültigkeit bereits bei der Einrichtung der Sperrgebiete festgelegt wird, die entsprechenden Einschränkungen nur zeitweilig festgelegt werden oder die entsprechenden Eischränkungen prinzipiell einmalig und innerhalb eines kurzen Zeitraumes wirksam werden. Es sind Gebiete, deren Befahren und Betreten für einen befristeten Zeitraum durch MVM Angehörige verboten ist. Dazu zählen z.B. Gebiete oder Gelände von Manöverhandlungen, Truppenbewegungen und anderen militärisch bedeutsamen Handlungen der sowjetischen Streitkräfte, der NVA und der Armeen anderer Warschauer Vertragstaaten. Ebenso gilt das zeitweilige Verbot für Gebiete oder Gelände politisch bedeutsamer Veranstaltungen die eine umfangreiche politische-operative Sicherheit erfordern.
Die Festlegungen erfolgen im Auftrag des MfS, des MfNV oder des MdI beim OK der GSSD. Eine zusätzliche Beschilderung dieser zeitweiligen Sperrgebiete durch MVM-Verbotsschilder ist nicht notwendig.

Gelände- und Wasserflächen, die der GSSD in Deutschland zur ständigen Nutzung bereitgestellt und als Sperrgebiete festgelegt wurden, werden nur dann mit Verbotsschildern gekennzeichnet, wenn sie nicht eingefriedet oder durch Posten gesichert sind. [10]


Etwa zwischen Mitte und Ende der 1980ziger Jahre (08.12.1988) stellte u.a. das Ministerium für Nationale Verteidigung nun fest, dass es "an militärischen Sperrgebieten zu schwerwiegenden Vorkommnissen kam, in deren Folge die öffentliche Ordnung und Sicherheit ...gefährdet wurden".

Um diesen "Vorkommnissen" entgegenzuwirken, wurde auf Vorschlag des Ministers für Staatssicherheit eine "Arbeitsgruppe Sperrgebiete" (aus Vertretern des MfNV, MfS, MdI und Stab der GSSD) unter der Leitung des Hauptstabes der NVA gebildet. Maßnahmen dieser "AG Sperrgebiete" waren u.a. die Durchsetzung der Sperrgebietsverordnung, die eindeutige und maßgebliche Markierung dieser und vor allem die Erfassung aller genutzten Sperrgebiete durch die GSSD. Dabei hoffte man den zahlreichen "spontanen" Gebieten Herr zu werden. [8], [11]  

 


Gleichzeitig erfolgte der Beschluß des Ministerrates der DDR "...über die Verbesserung der Anwendung des Stationierungsabkommens" über die "Fortführung und Abschluß der Erfassung und protokollarischen Abgrenzung der von den sowjetischen Streitkräften genutzten Liegenschaften [...], Kasernen und Wohnkomplexe sind mindestens augenscheinlich zu erfassen, durch topographische Merkmale zu beschreiben und listenmäßig nachzuweisen".

Am 01.03.1989 erfolgte durch den Ministers des Innern die Weisung zur Durchsetzung dieses Beschlusses an die Vorsitzenden der Räte der Bezirke (RdB). Zur Erfüllung wurden in jedem Bezirk Arbeitsgruppen ("Arbeitsgruppe Sperrgebiete" und "Arbeitsgruppe Flächennutzung") aus Beauftragten des RdB und dem Leiter der territorial zuständigen KETsch (Bau- und Quartiernutzungsorgan) gebildet.

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen wurden auf topographischen Karten 1:25 000 (für Städte 1:10 000) dargestellt und zusammengefasst (mit Unterschrift und Siegel verbrieft). Gesondert erfasst werden sollten auch "...Liegenschaften die über die protokollarische Abgrenzung hinausgehen und unrechtmäßig genutzt werden" . [12], [13]

Da viele Berichte kein Datum tragen, kann ich abschließend nur erkären, dass es zwischen den Planungen zur Umsetzung (auch die Terminierung betreffend) und Darstellung, und dem praktischen Ergebnis einige Unterschiede gab. Letztendlich erfolgte die Darstellung und Abgrenzung der genutzten Liegenschaften auf topographischen Karten 1:25.000 und die Beglaubigung (mit Unterschrift und Siegel) wurde auch nicht auf der Rückseite der Karten aufgeklebt (wie in der "Anleitung für die Arbeit der 'Arbeitsgruppe Sperrgebiete' des Bezirks" gefordert). Zumindest nicht bei den mir vorliegenden Karten der Garnison Vogelsang. 
Terminstellung zur Beendigung bzw. Übergabe des Kartenkatalogs mit den ständig genutzten Flächen (zeitweilige wurden nicht erfasst, Übernahme der Sperrgebietsflächen und Erfassung der Kasernen- und Wohnkomplexe als Flurstücke) der GSSD/WGS war Ende III. Quartal 1990 (30.09.1990). [12]

Stand: Februar 2021

 

(Quellen: [8] BArch, MfS, ZAIG, Nr. 31152, Nr. 31146; BArch, MfS, HAVIII, Nr. 8497; [9] BArch, MfS, Wachregiment, Nr. 8975; BArch, MfS, HAVIII, Nr. 8497; [10] BArch, MfS, Außenstelle Neubrandenburg, BV Neubrandenburg, KD Templin, Nr. 5; [11] BArch, DN1/130050; [12] BLHA; [13] BArch, DN1/130052a; [13] BArch, DC20/5414